- Werden in Einrichtungen mit Testpflicht (Einzelhandel, Friseurbesuch, Zoobesuch, Hotels, Restaurants, Pflegeeinrichtungen etc.) Tests vor Ort und unter Aufsicht erbracht, kann ein Testnachweis ausgestellt werden. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden.
- Im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes kann ein Testnachweis nur dann ausgestellt werden, wenn die Testung durch Personal durchgeführt bzw. beaufsichtigt wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
- Ärzte, Testzentren und weitere beauftragte Leistungserbringer können die Testnachweise nach erfolgtem negativen Test ohne weitere Anforderungen ausstellen.
Die IHK befindet sich mit der Staatsregierung noch in der Klärung, warum die Anforderungen für Einrichtungen mit Testpflicht und Tests in Betrieben so unterschiedlich sind, und drängt auf eine Gleichstellung dieser Anforderungen.